Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite nutzt Cookies zur Verbesserung des Erlebnisses unserer Besucher. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden.

Vereinswappen
aktuelle Seite:  News-Startseite
Banner

Noch ist nichts entschieden ! Tag der Wahrheit am 20.6. beim Verbandstag des Badischen Fußballverbandes !

Am 20.6. tagt ein außerordentlicher Verbandstag des Badischen Fußballverbandes und entscheidet über den weiteren Verlauf der Saison 19-20 !

Den ca. 300 Vereinsdelegierten  stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl:

1.Beendigung der Saison 19-20 und Beginn der neuen Saison 20-21 frühestens zum 1.September 2020 (das ist der Vorschlag des Verbandsvorstandes)

2.Fortführung der Saison 19-20 zum nächstmöglichen Zeitpunkt (frühestens zum 1.September 2020)

 

Zu der Frage wer oder was ist eigentlich der Verbandstag? Hier ein Auszug aus der Satzung des Badischen Fußballverbandes:

§ 10 –Der Verbandstag

1. Der Verband tritt alle 4Jahre im Juli oder August zu einer als Verbandstag bezeichneten Hauptversammlung zusammen.

2. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus a) den Delegierten der Vereine b) dem Verbandsvorstand c) den engeren Kreisvorständen d) dem Vorsitzenden der Spruchkammer des Verbandes

3. Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten. Die Einladung hierzu hat durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vorher zu erfolgen.

4. Über jeden Verbandstag ist ein Protokoll zu fertigen; dieses ist vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben.

5. Außerordentliche Verbandstage können jederzeit durch den Verbandsvorstand einberufen werden. Auf schriftlich gestellten und begründeten Antrag mindestens des dritten Teils aller Verbandsvereine ist der Verbandsvorstand zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages verpflichtet. Dazu müssen die in Ziff. 2 aufgeführten Mitglieder mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Gründe durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt eingeladen werden.

§ 11 –Aufgaben und Tagesordnung des Verbandstages

1. Die Aufgaben des Verbandstags erstrecken sich auf: a) Jahresberichte b) Rechnungslegung durch den Vizepräsident Finanzenc) Bericht der Kassenprüfer d) Aussprache über die Berichte e) Erledigung von Anträgen f) Änderungen der Satzung und Ordnungen g) Entlastung bfv-Sa –1. Auflage Juli 2016Seite 6von 20h) Neuwahlen (Präsident, 5Vizepräsidenten -einer davon Vors. des VSpA, einer zuständig für Frauen-und Mädchenfußball, einer zuständig für gesellschaftliche Verantwortung, einer zuständig für Finanzen, 3 Kassenprüfer) i) Bestätigung des Verbandsjugendleiters j) Verschiedenes

2. Die Tagesordnung des Verbandstages ist in der in Ziff.1 festgelegten Reihenfolge der für den Verbandstag vorgesehenen Aufgaben festzulegen.

§ 12 –Stimmrecht beim Verbandstag

1. Für die Abstimmung auf dem Verbandstag gilt folgende Regelung: a) Jeder Delegierte hat eine Stimme. b) Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes, des engeren Kreisvorstandes und der Vorsitzende des bfv-Sportgerichts haben eine persönliche, nicht übertragbare Stimme; jedem engeren Kreisvorstand stehen jedoch nicht mehr als 5 Stimmen zu. Das Stimmrecht erlischt, wenn die Beschlussfassung einen Stimmberechtigten selbst oder den Kreis betrifft, dem er als Mitglied angehört und über ihn im Rahmen des § 7 Sa abgestimmt wird.

2. Die Zahl der Vereinsdelegierten (Ziff. 1 a) wird wie folgt bestimmt: Jeder Kreis stellt entsprechend der imMeldebogen angegebenen Mitgliederzahl seiner Vereine (Stichtag 1. Januar des dem Verbandstag vorangehenden Jahres) die Delegierten zum Verbandstag. Dabei entfällt auf jeweils angefangene 1000 Mitglieder über 14 Jahre ein Delegierter. Vereinsdelegierte sollen keine Verbandsmitarbeiter sein.

3. Das Stimmrecht kann nur durch den auf dem Kreistag gewählten Delegierten (oder bei seinem Ausfall durch einen gewählten Ersatzdelegierten) persönlich ausgeübt werden. Die Stimme ist nicht übertragbar.

4. Wegen der Wahl der Delegierten und der übrigen formellen Bestimmungen (Stimmkartenausgabe usw.) wird auf § 13 GO verwiesen.

5. Jedem Mitgliedsverein ist es darüber hinaus freigestellt, auf seine Kostenden Verbandstag zu besuchen.

§ 13 –Wahlen beim Verbandstag

1.Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von dem Verbandstag gewählt, soweit diese nicht von den gewählten Mitgliedern in den Verbandsvorstand berufen werden (§ 17 Ziff. 5 Sa). Wählbar zum Mitarbeiter in einem Verbandsamt ist jede Person vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Diese muss Mitglied in einem bfv-Verein oder einem gemäß § 6 Ziffer 4 Satzung spieltechnisch angeschlossenen Verein sein. Nicht wählbar sind hauptberufliche Mitarbeiter des Verbandes. Die Wahl erfolgt auf 4Jahre.

2. Die Wahlen beim Verbandstag sind geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen. Gewählt ist derjenige, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit nicht erreicht, erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.

§ 14 –Anträge zum Verbandstag

1. Anträge der Vereine oder der Kreise zum Verbandstag bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eines Kreistages.

2. Anträge der Vereine müssen mindestens einen Monat vor einem Kreistag in doppelter Fertigung bei dem für den Verein zuständigen Kreisvorstand eingegangen sein. Sie sind vom Kreistag zu behandeln.

3. Von einem Kreistag verabschiedete Anträge sind unter Verwendung des Kreistagsprotokolls zusammen mit einer Mehrfertigung des Antrags spätestens zwei Monate vor dem Verbandstag an die Verbandsgeschäftsstelle einzureichen.

4. Anträge des Verbandsvorstandes müssen mindestens einen Monat vor dem Termin des Verbandstages den Delegierten zum Verbandstag zusammen mit den rechtzeitig eingegangenen Anträgen der Vereine und der Kreise zugegangen sein.

5. Verspätet eingereichte oder zugegangene Anträge können, soweitsie nicht Änderungs-oder Gegenanträge eines rechtzeitig vorliegenden Antrages sind, nur im Rahmen des § 3 Ziff. 2 GO als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

e-mail webmaster     ©